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   BSG, 20.09.1955 - 9 RV 46/54   

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https://dejure.org/1955,3191
BSG, 20.09.1955 - 9 RV 46/54 (https://dejure.org/1955,3191)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1955 - 9 RV 46/54 (https://dejure.org/1955,3191)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1955 - 9 RV 46/54 (https://dejure.org/1955,3191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 20.09.1955 - 9 RV 46/54
    Da der von der Klägerin gerügte Mangel des Verfahrens (@ 162 Abs., 1 Nr., 2 see) nicht vorliegt, war, die Revision in Übereinstimmung mit dem Urteil des B8Ger.° vom 14"701955 - 8 RV 177/54 - als unzulässig zu vcruerfen" \.
  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    (vgl. Urteile vom 20.9.1955 - 9 RV 46/54 - und vom 6.12.1955 - 9 RV 32/54 -) hat der erkennende Senat die Zulässigkeit der Berufung verneint.
  • BSG, 27.10.1955 - 4 RJ 105/54
    \Nach 5 215 Abs° 7, letzter Halbsatz SGG richtet sich die Zülässigkeit der Berufung nach dem Sozialgerichtsgesetz° Der 9° Senat des erkennenden Gerichts hat sich in seinem Urteil vom 2o" September 1955 ( 9 RV 46/54 - in Sachen Leupold ."/. Freistaat Bayern) mit den unter 5 215 Abs. 3 SGGfallenden Rechtsstreitigkeiten befaßt und ist zu dem Ergebnis gek0mmen" daß durch den Übergang einer unter Abs. 3 fallenden Sache ein nach altem Recht unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig wird, wenn es nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zulässig wäre, da eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehle.
  • BSG, 20.09.1955 - 9 RV 78/54
    - sozialgerichts v0m 20.9.1955 - 9 RV 46/54 ).
  • BSG, 14.03.1956 - 9 RV 442/54

    Rechtsfolgen der Umanerkennung einer Rente aufgrund BVG § 86

    9 RV 78/54 und 9 RV 46/54 - , denen sich der erkennende Senat anschließt, grundsätzlich verneint, sie aber in sinngemäßer Anwendung des 5 150 Nr° 1 SGG ausdrücklich bejaht, wenn die vom OVA" entschiedene Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, Das LSGer, hat mit Recht den Rekurs des Beklagten nach den 55 1699, 1700Reichsversicherungsordnung(EVO), 5 33 KBLGfür zulässig erachtet.
  • BSG, 06.12.1955 - 9 RV 32/54
    Vie der Senat in dem oben angeführten Urteil (9 RV 46/54) ausgeführt ' hat, sollten durch die Neuordnung des Veriahrens im Sozialgerichtsgesetz den Prozeßbeteiligten grundsätzlich nicht weitergehende prozessuale Rechte eingeräumt werden, als ihnen zugestanden hätten, die im alten wenn.
  • BSG, 08.11.1955 - 9 RV 6/55
    Da @ 218 Abs. 6 SGG nichts darüber bestimmt, nach welchem Verfahren die übergegangenen Sachen zu erledigen sind, muß hier dasselbe gelten, was der Senat bereits für die Übergangsfälle des @ 215 Abs" 5 SGG ausgesprochen hat (vgl° Urteile vom 20"9" 1955 -9 RV 46/54 -9 RV 78/54L Diese Vorschrift betrifft gleichfalls den Übergang rechtshängiger Sachen auf das Landessozialgericht in denjenigen Ländern, in denen es schon vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzcé einen zweistufigen Aufbau der Versicherungsbehörden und Versorgungsgerichte gab. Diese Rechtsmittel sind grundsätzlich als Berufungen neuen Rechts zu behandeln (5% 143 " 159 SGG-)°.
  • ArbG Marburg, 27.11.1962 - Ca 651/62
    Die in der Betriebsordnung ausdrücklich vorgesehenen Teilnahmepflicht an Betriebsausflügen und gemeinsamen Fahrten widerspricht dem insoweit auch im privatrechtlichen Bereich zu beachtenden, in GG Art. 2 garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde (im Ergebnis gleicher Ansicht vergleiche LArbG Mannheim 1956-09-27 VII Ta 8/9/56 = BB 1956, 1200; einschränkend auch LSG Schleswig 1954-04-09 LU 20/54 = BB 1954, 1002 und BSG 1955-09-20 9 RV 46/54 = BB 1956, 224), wobei das Arbeitsgericht besonders berücksichtigt, daß in dieser hochrangigen Verfassungsnorm der Grundgesetzgeber die rechtliche Stellung des einzelnen zur Staatsgewalt, aber auch im Verhältnis zu seinem Mitbürger hat regeln wollen.Eine Teilnahmepflicht für Betriebsausflüge und ähnliche Veranstaltungen kann aber auch mit den sachlichen Verpflichtungen aus einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis schlechthin nicht in Einklang gebracht werden, wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob solche Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
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